Interview

Dienstag, 10.02.2009

„Warum nicht ein Tribunal von Dresden?"

Von Moritz Schwarz

„Man will einen Schlußstrich – aber mein Buch kratzt am Tabu“

Sie haben sich auch diesem Thema in Ihrem Buch gewidmet.

Schumacher: Ja, denken Sie etwa nur an die aktuellen Vorwürfe gegen den Papst wegen der absurden Äußerungen Bischof Williamsons. Als andererseits 2005 der Pfarrer ausgerechnet der Frauenkirche, Stephan Fritz, mit dem Satz: „Dresden war keine unschuldige Stadt, sondern eine Nazi-Stadt wie alle anderen“, deren Vernichtung rechtfertigte, erhob sich dagegen kein Wort der Entrüstung!

Trotz des großartigen Buches „Der Brand“ von Jörg Friedrich vor sieben Jahren unterliegt das Thema also weiterhin einem Tabu. „Der Brand“ war ein Bestseller, deshalb kam man um die Auseinandersetzung mit ihm nicht ganz herum. Seitdem allerdings mehren sich wieder die Versuche, „den Deckel zuzumachen“.

Daher ist jeder luftkriegsethische und -völkerrechtliche Ansatz ein neuerliches Kratzen am Tabu und ein Infragestellen jenes geschichtspolitischen Konsenses, auf den die etablierten Kräfte bei uns in Deutschland sich mehr oder weniger stillschweigend verständigt haben.

„Landkriegsordnung verbietet Flächenangriffe auf zivile Ziele“

Das Neue an Ihrem Buch ist, daß Sie die Haager Landkriegsordnung auf den strategischen Bombenkrieg anwenden. Warum ist das so spektakulär?

Schumacher: Zunächst muß man wissen: Die Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 ist die Grundlage für unser modernes Kriegsvölkerrecht. Das Problem ist aber: Als sie verabschiedet wurde, gab es noch keinen Luftkrieg, daher regelt sie diesen Bereich nicht explizit. Folglich hielt eine überwältigende Mehrheit von Juristen, Politikern und Militärs die HLKO hier nicht für anwendbar – freilich ohne sich im Detail mit ihren Auslegungsmöglichkeiten zu befassen.

Statt dessen versuchte man nach 1945, Luftangriffe auf zivile Ziele unter Hinweis auf ein ungeschriebenes Völkergewohnheitsrecht als verboten darzustellen. Das blieb allerdings eine uneindeutige Angelegenheit. Ich habe die HLKO genauer unter die Lupe genommen und komme zu dem Schluß, daß man sie unmittelbar auf den strategischen Luftkrieg anwenden kann.

Speziell die Artikel 23 b und g, 25 und 27 verbieten Flächenangriffe auf zivile Ziele, also das sogenannte Area Bombing oder Morale Bombing. Diesen völkerrechtlichen Ansatz hat es, konsequent durchdekliniert, bisher nicht gegeben.