Mittwoch, 08.07.2009
„Das ist ein epochales Urteil“
Von: Moritz Schwarz

Dietrich Murswiek Foto: Klaus Mellenthin
Herr Professor Murswiek, welche Bedeutung hat das Lissabon-Urteil tatsächlich?
Murswiek: Es handelt sich um ein epochales Urteil, wie es nur alle zwanzig Jahre in Karlsruhe gefällt wird. Für die Entwicklung der europäischen Integration wird es auf viele Jahre, vielleicht auf Jahrzehnte die rechtlichen Maßstäbe setzen.
Es waren mehrere Klagen in Sachen Lissabon anhängig. Warum steht nur Ihre im Mittelpunkt des medialen Interesses?
Murswiek: Zum einen, weil unsere Klage eine gewisse Leitfunktion hatte, ganz offensichtlich haben sich andere Klagen an unserer Vorgabe orientiert. Zum anderen, weil unsere die konzeptionell gründlichste war und die meisten Kritikpunkte ansprach.
Nehmen Sie zum Vergleich die Klage der Linkspartei, bei der es etwa um soziale Fragen oder das allgemeine Demokratiedefizit in der EU ging, für die aber die Frage des Souveränitätsverlusts überhaupt keine Rolle gespielt hat – also genau die Frage, die jetzt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts so spektakulär und weitreichend macht.
„Ein politisches Interesse, den Richterspruch herunterzuspielen“
Das Urteil wurde sehr unterschiedlich interpretiert. Während etwa das Online-Portal der JF titelte: „Karlsruhe stoppt Lissabon“, stellte die „taz“ des Gegenteil fest: „EU-Vertrag mit Grundgesetz vereinbar“. Wie verhält es sich tatsächlich?
Murswiek: Der EU-Vertrag ist laut Urteil zwar mit dem Grundgesetz vereinbar – aber nur mit dem Inhalt, der sich aus der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts ergibt. Die taz liegt völlig falsch. Das Gericht hat mit seiner restriktiven, die Souveränität der Mitgliedstaaten schonenden und die demokratische Verantwortlichkeit der nationalen Parlamente sichernden Interpretation den Vertrag an vielen Stellen erst verfassungsmäßig gemacht und damit dem Anliegen der Klage Rechnung getragen.
Wie kommt man dann zu einem Fazit, wie es die „taz“ zieht?
Murswiek: Offenbar hat man ein politisches Interesse, den Richterspruch herunterzuspielen. Aber es sind eben nicht nur Marginalien, die für verfassungswidrig erklärt wurden – der Vertrag wäre in zentralen Punkten verfassungswidrig gewesen, wenn nicht das Gericht entsprechende Interpretationsmöglichkeiten, die der Wortlaut des Vertrages eröffnet, in für Deutschland verbindlicher Weise ausgeschlossen hätte.
Zum Beispiel?
Murswiek: Zum Beispiel enthält der Vertrag die Formulierung, daß das Europäische Parlament „die Bürgerinnen und Bürger der EU“ repräsentiert. Nach dem bisher geltenden Text setzt sich das EU-Parlament aber aus Vertretern der Völker der Mitgliedstaaten zusammen. Bisher sind die Völker der Mitgliedstaaten die Subjekte, von denen allein die demokratische Legitimation der EU ausgeht.
Die neue Formulierung hätte also klammheimlich die Legitimitätssubjekte ausgetauscht und die europäische Demokratie auf ein europäisches „Unionsvolk“ gestützt. Das wäre ein fundamentaler Paradigmenwechsel gewesen – zu Lasten der nationalen Selbstbestimmung der europäischen Völker. Das Gericht sagt, daß dieser Austausch des Subjekts verfassungswidrig wäre; es müsse dabei bleiben, daß allein die Völker der Mitgliedstaaten die demokratischen Subjekte sind.
Die Schicksalsfrage der europäischen Völker zum Lissabon-Vertrag lautet allerdings: Ist damit der Superstaat „Vereinigte Staaten von Europa“ vom Tisch?
Murswiek: Ja, mit diesem Urteil ist klar, daß unser Grundgesetz einen europäischen Bundesstaat nicht zuläßt. Wer das dennoch will, der müßte – per Artikel 146: „Dieses Grundgesetz ... verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist“ – eine verfassunggebende Entscheidung des Volkes herbeiführen, die diesen Weg eröffnet.
Mit dem Grundgesetz aber ist das nicht zu machen. Denn – und das ist mit dieser Entscheidung erstmals höchstrichterlich ausgesprochen – zu den von der sogenannten „Ewigkeitsklausel“ unserer Verfassung geschützten „unabänderlichen Verfassungsgütern“ des Grundgesetzes gehört auch die souveräne Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland.
„Demokratie bedeutet bekanntlich Mehrheitsentscheidung”
Also ist der Nationalstaat für das Grundgesetz essentiell. Warum ist das eigentlich so?
Murswiek: Der Parlamentarische Rat hatte sich nicht nur aus Gründen der Tradition für die Neukonstituierung des deutschen Nationalstaats entschieden. Die Nationalstaatsidee hat – wie insbesondere die Freiheitsbewegung im 19. Jahrhundert zeigte – eine enge Verbindung zu individueller Freiheit und Demokratie. Demokratie bedeutet bekanntlich Mehrheitsentscheidung. Das aber heißt, die Minderheit muß die Mehrheitsentscheidung letztlich mittragen.
Deshalb ist es für die individuelle Freiheit sehr wichtig, daß es einen möglichst breiten Konsens über die kulturellen und gesellschaftlichen Grundfragen des Gemeinwesens gibt. Denn je größer diese Gemeinsamkeiten sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, daß diejenigen, die überstimmt werden, durch die Mehrheitsentscheidung nicht in existentiellen Interessen beeinträchtigt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Maastricht-Urteil eine „relative Homogenität“ des demokratischen Subjekts – also ein Grundmaß an kulturellen Gemeinsamkeiten – als Voraussetzung funktionierender Demokratie hervorgehoben.
Obwohl das Lob der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ in aller Munde ist, kennen wir also tatsächlich unser Grundgesetz denkbar schlecht. Wie paßt das zusammen?
Murswiek: Ich hoffe, daß das manche endlich etwas nachdenklich macht. Vor allem Publizisten, Politiker und Politologen meinen oft, Demokratie sei überall, wo abgestimmt wird – wer dagegen das Gemeinwesen bildet, in dem abgestimmt wird, spiele keine Rolle. Das Karlsruher Urteil kann vielleicht ein Anstoß sein, zu reflektieren, warum es so simpel nicht ist. Und daß eine Politik, die dies nicht berücksichtigt, langfristig die Demokratie in Gefahr bringen kann. >>