Wissen

Montag, 23.11.2009

Diener der Rechtssicherheit

Von Björn Schumacher



Daß Liberalismus und Sozialismus mit dem Ideal einer großdeutschen Republik harmonieren, vermutlich sogar besser als mit dem demokratiefernen EU-Kult der Ge-genwart, unterstrich der wortgewaltige Justizminister bei einer Neujahrsansprache in der badischen Landesregierung:

„Wir werden nicht aufhören, den Auslandsmächten, die sich zu dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts der Völker bekannt haben, zuzurufen: Deutschland und Österreich ein Volk, ein Reich! Auch in dieser Stunde senden wir unsere brüderlichen Grüße vom Rhein zur Donau! Über den Ländern wölbt sich die stolze Kuppel des Reichs. … Wir lieben alle das deutsche Land, wir freuen uns alle der deutschen Sprache, wir leben alle gemeinsam in deutscher Dichtung, deutscher Kunst, deutscher Musik.“

„Der Rechtsidee dienen“

Primär wird Radbruch aber als Rechtsphilosoph wahrgenommen. Geformt haben ihn südwestdeutscher Neukantianismus und Max Webers Wertrelativismus. Neukantianisch ist sein Dualismus von Sein und Sollen, von Naturwissenschaft und Wertphilosophie, von wertblinder und wertender Haltung, den Radbruch durch die ergänzende Kategorie des Wertbeziehens zu einem „Methodentrialismus“ erweitert. Die Jurisprudenz verortet er als „wertbeziehende Kulturwissenschaft“. Relativismus bedeutet für Radbruch, daß Werte beziehungsweise Sollenssätze „nur durch andere Sollenssätze begründbar und beweisbar“ sind. Eben deshalb seien die ranghöchsten Sollenssätze „unbeweisbar, axiomatisch, nur des Bekenntnisses, nicht der Erkenntnis fähig“.

Sein Hauptwerk, die dritte Auflage der „Rechtsphilosophie“, erschien 1932 während einer Heidelberger Lehrtätigkeit, die im Mai 1933 mit Radbruchs Entfernung aus dem Staatsdienst wegen politischer Unzuverlässigkeit endete. Wertbeziehend begreift Radbruch das Recht hier als „Wirklichkeit, die den Sinn hat, dem Rechtswerte, der Rechtsidee zu dienen“.

In Gesetzestreue nicht beirren lassen

Kern dieser Rechtsidee ist eine zweistufige Gerechtigkeit nach Aristoteles (austeilende und ausgleichende Gerechtigkeit), die indes von der relativistischen Unbeweisbarkeit erfaßt und durch das gegensätzliche Prinzip der Rechtssicherheit weitgehend verdrängt wird („Antinomien der Rechtsidee“). Wo Vernunft und Wissenschaft an Grenzen stoßen, beherrschen Wille und Macht das Recht: „Vermag niemand festzustellen, was gerecht ist, so muß jemand festsetzen, was rechtens sein soll.“ Radbruchs Lehre von der Geltung des Rechts mündet in eine vielzitierte, flammende Mahnung an den Richterstand:

„Für den Richter ist es Berufspflicht, den Geltungswillen des Gesetzes zur Geltung zu bringen, das eigene Rechtsgefühl dem autoritativen Rechtsbefehl zu opfern, nur zu fragen, was rechtens ist, und niemals, ob es auch gerecht sei. … Der Richter, indem er sich dem Gesetze ohne Rücksicht auf seine Gerechtigkeit dienstbar macht, wird trotzdem nicht bloß zufälligen Zwecken der Willkür dienstbar. Auch wenn er, weil das Gesetz es so will, aufhört, Diener der Gerechtigkeit zu sein, bleibt er noch immer Diener der Rechtssicherheit. Wir verachten den Pfarrer, der gegen seine Überzeugung predigt, aber wir verehren den Richter, der sich durch sein widerstrebendes Rechtsgefühl in seiner Gesetzestreue nicht beirren läßt.“

These vom „Schandgesetz“

Warum Radbruch dem Richter ein so qualvolles „sacrificium intellectus“ und dem Bürger Gerichtsurteile fernab jeder Gerechtigkeit zumuten wollte, bleibt rätselhaft. Da er deckungsgleiche Sätze bereits 1914 schrieb, scheiden der Niedergang der Republik, der mangelhafte „Verfassungspatriotismus“ ihrer Eliten oder die heraufdämmernde NS-Diktatur als Ursachen aus. >>



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Philipp Kauder aus Jena

Montag, 23-11-09 16:20

Literaturempfehlung (auch und gerade für Nichtjuristen): Radbruchs "Einführung in die Rechtswissenschaft".

 
 

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