Wissen

Montag, 23.11.2009

Diener der Rechtssicherheit

Von: Björn Schumacher


Carl Schmitts erläuternde Hinweise auf den „damals herrschenden juristischen Positivismus“ und dessen „Glauben an die Allmacht des Gesetzgebers“ (bei gleichzeitiger Würdigung des „führenden Juristen Radbruch“) treffen eher auf das Kaiserreich zu, dessen rechtspolitischer Wertekanon den Republikaner Radbruch eigentlich nur am Rande geprägt haben dürfte. 1945 in sein Heidelberger Lehramt zurückgekehrt, erweitert er in der „Radbruchschen Formel“ seine früher skizzenhafte These vom „Schandgesetz“. Das Verhältnis von Gerechtigkeit und Rechtssicherheit wird nach zwölf Jahren Willkürherrschaft neu justiert:

„Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als ‘unrichtiges Recht’ der Gerechtigkeit zu weichen hat“ (Unerträglichkeitsformel).

Besinnung auf die klassischen Menschenrechte

Das Zurückweichen unerträglich ungerechter Gesetze schafft Platz für ein ethisches Minimum, das nunmehr als notwendige Bedingung geltenden Rechts den Richter binden soll. Mit Hilfe der Unerträglichkeits- und einer weiteren Verleugnungsformel sowie der vom (ehemaligen?) Wertrelativisten Radbruch geforderten Besinnung auf die klassischen Menschenrechte haben Bundesverfassungsgericht und Bundesge-richtshof mehrere NS-Gesetze als von Anfang an ungültiges „gesetzliches Unrecht“ verworfen. Gleiches widerfuhr dem DDR-„Schießbefehl“ in den sogenannten Mauerschützenprozessen. Auch EU- und völkerrechtlich könnte die Radbruchsche Formel zum Katalysator einer antitotalitären Rechtskultur werden − etwa bei der überfälligen Verdrängung rassistischer Beneš-Dekrete aus der tschechischen Rechtsprechung.

Umstritten bleibt Radbruchs rechtsphilosophische Selbstanklage, seine frühere „positivistische“ Forderung nach strikter Gesetzesbefolgung habe die Juristen „wehrlos“ gegenüber der Diktatur gemacht. Während Naturrechtler, aber auch Juristen mit nationalsozialistischer Vergangenheit Radbruch ausdrücklich zustimmten, warfen ihm linksliberale Kritiker vor, NS-belastete Richter und Professorenkollegen aus falsch verstandener Solidarität schützen zu wollen. Tatsächlich steckt die Wehrlosigkeitsthese voller feiner Risse.

Sie läßt insbesondere außer acht, daß Justizterror der Jahre 1933 ff. meist nicht das Werk gesetzestreuer Positivisten, sondern nationalsozialistisch gefärbter Richter war, die das im wesentlichen unverändert von der Weimarer Republik übernommene Straf- und Zivilrecht im Sinne des Dritten Reiches beugten.



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Philipp Kauder aus Jena

Montag, 23-11-09 16:20

Literaturempfehlung (auch und gerade für Nichtjuristen): Radbruchs "Einführung in die Rechtswissenschaft".

 
 

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