Interview

Dienstag, 10.02.2009

„Warum nicht ein Tribunal von Dresden?"

Von Moritz Schwarz

„Nach dem Geist eines Regelwerks fragen“

Vielleicht zu Recht – denn immerhin wenden Sie Recht auf einen Tatbestand an, den es zum Zeitpunkt von dessen Kodifizierung noch nicht gegeben hat.

Schumacher: Das stimmt, aber da ist die hohe Kunst der juristischen Argumentations- und Methodenlehre gefordert: Es gilt, nach dem Geist eines Regelwerks zu fragen und diesem auch in einer veränderten Lebenswirklichkeit Geltung zu verschaffen. Man sagt: „Das Gesetz ist klüger als der Gesetzgeber.“ Soll heißen, üblicherweise hat der Gesetzgeber nicht jeden einzelnen denkbaren Anwendungsfall, sondern nur eine mehr oder weniger verschwommene Menge typischer Anwendungsfälle im Auge.

Denn er kann unmöglich alle Facetten und Veränderungen einer gesellschaftlich und technisch komplexen Welt voraussehen. Deshalb ist es nichts Ungewöhnliches, wenn ein neuartiger Anwendungsfall sich erst Jahre nach der Verabschiedung eines Gesetzes ergibt. Dann gilt es, einzelne Vorschriften des Gesetzes über ihren Wortlaut hinaus, beispielsweise nach dem Sinn und Zweck des Regelwerks, auszulegen und anzuwenden.

Neue Technologien schaffen neue Kriegsspielregeln: Ist Ihre Methode, älteres Recht mit neuen Techniken zu konfrontieren, nicht ein Anachronismus?

Schumacher: Die 1977 beschlossenen Zusatzabkommen zur Genfer Konvention von 1949, die sich dem Luftkrieg widmen, bestätigen den ethischen Gehalt der HLKO. Das heißt, man hält die Artikel 23 b und g, 25 und 27 der HLKO mehr denn je für gerechtfertigt. Man kann also nicht argumentieren, der zivilschutzrechtliche Gehalt der HLKO sei angesichts neuer Waffentechnologien bereits im Zweiten Weltkrieg überholt gewesen.

„Flächenangriffe keine legitime Repressalie“

Das Kriegsrecht kennt das Rechtsinstitut der „Repressalie“, der an sich verbotenen militärischen Maßnahme, um den zuvor gegen das Kriegsrecht verstoßenden Feind zur Mäßigung zu zwingen. Kann – zur Entlastung der Alliierten – das Area Bombing nicht als eine solche gedeutet werden?

Schumacher: Dagegen sprechen gleich zwei Gründe. Erstens kann man die bewußte und gewollte Tötung vieler tausend Zivilisten aufgrund ihres barbarischen Charakters von vornherein nicht als legitime Repressalie anerkennen.

Tut man es dennoch, müßten hier zweitens die anerkannten tatbestandlichen Voraussetzungen einer Repressalie erfüllt sein, etwa die Wahrung der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck sowie die eindeutige Erkennbarkeit, auf welchen vorhergehenden deutschen Kriegsrechtsverstoß sich der betreffende westalliierte Luftschlag beziehen soll. Einer solchen Kriterienprüfung halten britische Flächenangriffe nicht stand. Konsequenterweise hat die Royal Air Force sich nie auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen.